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Kurzzeitpflege

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Kurzzeitpflege

Bei uns in guten Händen

Manchmal ist die Pflege zu Hause für eine begrenzte Zeit nicht möglich. Nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einem vorübergehend erhöhten Pflegebedarf oder wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen, kann die Kurzzeitpflege eine gute Lösung sein.

Im Ansgarhaus Hannover nehmen wir pflegebedürftige Menschen für einen begrenzten Zeitraum bei uns auf. Während ihres Aufenthalts erhalten sie die Pflege und Unterstützung, die sie benötigen, und können am Alltag im Haus teilnehmen.

Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll?

Kurzzeitpflege kann unterschiedliche Gründe haben. Sie kommt zum Beispiel infrage, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Versorgung zu Hause noch nicht wieder möglich ist oder eine häusliche Pflegesituation vorübergehend überbrückt werden muss.

Auch wenn pflegende Angehörige selbst erkranken, Urlaub machen oder einfach eine Zeit lang Entlastung benötigen, kann ein vorübergehender Aufenthalt im Ansgarhaus die Versorgung sicherstellen. Kurzzeitpflege kann außerdem eine Übergangslösung sein, wenn eine dauerhafte Versorgung notwendig wird, aber noch kein geeigneter stationärer Pflegeplatz verfügbar ist.

Auf einen Blick

  • Zeitlich begrenzter Aufenthalt – wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist
  • Pflege und Unterstützung – entsprechend dem persönlichen Pflegebedarf
  • Entlastung für Angehörige – zum Beispiel bei Urlaub, Krankheit oder einer Auszeit
  • Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt – wenn die Rückkehr nach Hause noch nicht möglich ist

Leistungen der Pflegekasse

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 steht für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden. Wurde im laufenden Kalenderjahr bereits ein Teil des Budgets für Verhinderungspflege genutzt, steht für die Kurzzeitpflege entsprechend weniger zur Verfügung.

Kurzzeitpflege kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Wichtig zu wissen: Der gemeinsame Jahresbetrag der Pflegeversicherung wird für die pflegebedingten Kosten eingesetzt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind darin nicht enthalten und müssen selbst finanziert werden.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag. Für die Kurzzeitpflege kann jedoch unter anderem der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro eingesetzt werden.

Sie benötigen einen Kurzzeitpflegeplatz?

Ob zu Ihrem gewünschten Zeitpunkt ein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist, klären wir gerne persönlich mit Ihnen. Dabei können wir auch besprechen, welche Unterlagen für die Aufnahme benötigt werden und welche Kosten für den Aufenthalt entstehen.

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